Service

Hinweise:

Die Frist für den Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid beträgt einen Monat und beginnt mit dem Zugang des Bescheides. Der Widerspruch muss im Original vom Widerspruchsführer unterschrieben und fristgerecht bei der Behörde eingegangen sein. Zur Fristwahrung genügt die Vorabübersendung per Fax (nicht per Email!), wenn das Originalwiderspruchsschreiben zeitnah nach Fristablauf bei der Behörde eingeht.

Die Frist für den Einspruch gegen einen Strafbefehl oder einen Bußgeldbescheid beträgt lediglich zwei Wochen und beginnt mit seiner Zustellung an den Angeklagten/Betroffenen oder seiner Niederlegung in dessen Briefkasten. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das auf dem Zustellungsumschlag vermerkte Datum.

Ggf. besteht bei schuldloser Versäumung der Widerspruchs- oder Einspruchsfrist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Ein Berechtigungsschein für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung wird einer bedürftigen Person nach dem Beratungshilfegesetz auf ihren Antrag durch das zuständige Amtsgericht erteilt. Gegenüber dem Rechtsanwalt besteht eine Zuzahlungspflicht in Höhe von 15,00 EUR.

Die Bewilligung von Prozesskosten- bzw. (im Familienrecht) Verfahrenskostenhilfe bezieht sich nur auf gerichtliche Verfahren und richtet sich nach den Erfolgsaussichten sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei.

Formulare:

   Vollmacht Büro Berlin (450 KB)

   Vollmacht Büro Oranienburg (460 KB)

   Fragebogen Verkehrsrecht (700 KB)

   Fragebogen Personenschaden (600 KB)

   Schweigepflichtentbindungserklärung (240 KB)

   Prozesskosten-/Verfahrenshilfe Formular (320 KB)

   Prozesskosten-/Verfahrenshilfe Erläuterungen (50 KB)