Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis – Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbar
Der den Arbeitnehmern zustehende Anspruch auf Urlaub ist grundsätzlich in natura zu gewähren. Andernfalls könnte der Zweck des Urlaubs, den Arbeitnehmern unter Fortzahlung ihres Verdienstes arbeitsfreie Zeit zur Erholung zu gewähren, nicht erfüllt werden. Deshalb handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch der jeweiligen Arbeitnehmer. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass den Arbeitnehmern der noch zustehende Urlaub in natura gewährt werden kann, ist vom Arbeitgeber ein finanzieller Ausgleich in Höhe des auf die Urlaubstage entfallenden Verdienstes zu leisten (Urlaubsabgeltung). Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 9 AZR 45/16) gilt dies auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses stirbt und das Arbeitsverhältnis dadurch endet. Im zu entscheidenden Streitfall standen dem Arbeitnehmer bei seinem Tod noch 25 Urlaubstage zu, für die die Witwe des verstorbenen…