Für Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit, von der Arbeit nach Hause, während der Arbeitsausübung oder im Rahmen von Dienstveranstaltungen besteht für Arbeitnehmer Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz endet jedoch mit dem Ende einer betrieblichen Veranstaltung, auch wenn deren Teilnehmer anschließend noch in geselliger Runde „auf eigene Faust“ weiter feiern.
Dies musste ein Feuerwehrmann aus Niedersachsen erfahren. Dieser feierte gemeinsam mit Kollegen nach dem Ende einer Betriebsveranstaltung weiter und verletzte sich bei dem Versuch, seine Notdurft zu verrichten.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 16/3 U 186/13) erkannte die Verletzung des Feuerwehrmannes nicht als Arbeitsunfall an. Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich der gesetzliche Unfallschutz nur auf die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, welche vorliegend unstreitig bereits offiziell beendet gewesen war.
Zudem ist während der Arbeitszeit oder einer betrieblichen Veranstaltung lediglich der Weg zur Toilette gesetzlich unfallversichert, nicht jedoch das „Geschäft“ auf der Toilette selbst.
Da sich hier im Einzelnen durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können, sollte nach Ablehnung eines Arbeitsunfalles durch die zuständige Unfallkasse in Fällen wie dem vorliegenden eine sorgfältige anwaltliche Prüfung erfolgen.