Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bei Pöbeleien in privater Chat-Gruppe
Auch in privaten Chat-Gruppen besteht kein uneingeschränkter Vertraulichkeitsschutz. Diese Erfahrung musste ein Arbeitnehmer machen, der in einer privaten Chat-Gruppe in menschenverachtender Weise pöbelte. Der Arbeitnehmer unterhielt seit 2014 eine Chat-Gruppe mit 5 anderen Arbeitnehmern sowie einem Ende 2020 hinzu gekommenen ehemaligen Arbeitskollegen. Unter den Chat-Mitgliedern befanden sich 2 miteinander verwandte Personen. Sämtliche Mitglieder der Chat-Gruppe waren langjährig miteinander befreundet. Der betroffene Arbeitnehmer äußerte sich in der Chat-Gruppe allerdings nicht nur zu rein privaten Themen sondern auch beleidigend, rassistisch, sexistisch und zur Gewalt aufstachelnd über Vorgesetzte und andere Arbeitskollegen. Nachdem die Arbeitgeberin hiervon zufällig erfuhr, kündigte sie dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Das Arbeitsgericht Hannover sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gingen von einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung des Arbeitnehmers aus und gaben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in…