Kündigung durch den Arbeitgeber: Gehaltsfortzahlung im laufenden Kündigungsschutzprozess sichern

Wird das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gekündigt, ist zunächst die formelle Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen. Die Kündigung muss im Original von der kündigenden Person unterschrieben sein. Die kündigende Person muss formal zur Kündigung berechtigt sein. Wird die Kündigung daher nicht vom Arbeitgeber selbst oder einem gesetzlich zur Vertretung berechtigten Organ (Vorstand, Geschäftsführer oder Prokurist) ausgesprochen, muss die kündigende Person wirksam zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt sein.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor dem Ausspruch der Kündigung angehört werden. Ohne die Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung unwirksam.

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate und sind im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, kann eine ordentliche Kündigung nur auf ein nicht vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers, in seiner Person liegende Gründe (z.B. lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit mit negativer Heilungsprognose) oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden.

Ob die Kündigung tatsächlich berechtigt ist, ist im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht zu klären.

Ist die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers erfolgreich, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das bis dahin anfallende Gehalt nachzuzahlen.

Für den Arbeitnehmer besteht jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites die Gefahr finanziell „ auszubluten“, da er auf Antrag bei der Arbeitsagentur regelmäßig nur das deutlich niedrigere Arbeitslosengeld erhält.

Besteht im Betrieb des Arbeitnehmers ein Betriebsrat und widerspricht dieser der Kündigung, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung unter Fortzahlung des laufenden Gehaltes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses fordern. Hierbei kann es sich bei einem über zwei- oder drei Instanzen geführten Kündigungsrechtsstreit durchaus um einen Zeitraum von mehreren Jahren handeln. Selbst wenn die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers im Ergebnis erfolglos bleiben sollte, verbleibt das bis dahin gezahlte Gehalt bei ihm. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht.

Für den Arbeitnehmer empfiehlt es sich daher, bereits bei Kenntnis von seiner geplanten Kündigung einen im Betrieb vorhandenen Betriebsrat umgehend einzuschalten und um Wiederspruch gegen die geplante Kündigung zu bitten.

Darüber hinaus sollte bei einer Kündigung in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.