Mindestlohn: Berechnung von Lohnzuschlägen, Urlaubs- u. Feiertagsvergütung

Nach dem Mindestlohngesetz ist seit dem 01.01.2017 ein Mindestlohn von 8,84 EUR pro Stunde zu zahlen.

 

In einigen Branchen oder Unternehmen, in denen typischer Weise Sonn-, Feiertags- u. Nachtzuschläge gezahlt werden, werden die Zuschläge allerdings im Rahmen der Lohnabrechnung angerechnet. Im Ergebnis wird lediglich unter Hinzurechnung der Zuschläge der gesetzliche Mindestlohn erreicht. Der Grundlohn ohne Zuschläge ist entsprechend niedriger.

 

Für den Arbeitnehmer wirkt sich diese Praxis insbesondere dann nachteilig aus, wenn keine Zuschläge erarbeitet werden oder gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wurde, sowie die Urlaubszeit zu vergüten sind.

 

In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer häufig nur den unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegenden Grundlohn.

 

Mit seiner Entscheidung vom 20.09.2017 (Az.: 10 AZR 171/16) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klargestellt, dass auch im Falle arbeitsfreier gesetzlicher Feiertage nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Gleiches gilt für die Urlaubszeit.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat ferner entschieden, dass auch bei niedrigerer vertraglicher (Grund-)Lohnvereinbarung der gesetzliche Mindestlohn für die Berechnung von arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten Zuschlägen zugrunde zu legen ist.

 

Im Ergebnis dieser Rechtsprechung sind Zuschläge daher mangels anderweitiger höherer Lohnvereinbarung auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.

 

Im Hinblick auf etwaige arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen sollten betroffene Arbeitnehmer die Lohndifferenz schnellstmöglich beim Arbeitgeber geltend machen.