Nach den starken Niederschlägen im Sommer 2017 kam es in vielen Häusern zu Wassereinbrüchen im Kellerbereich. Viele Betroffene glaubten sich mit einer Elementar-Schadenversicherung gut abgesichert. Wiederholt lehnten die Gebäudeversicherer eine Schadensregulierung jedoch mit dem Hinweis ab, dass nur das oberirdische Eindringen von Überschwemmungswasser versichert sei. Ist das (oberirdisch angefallene) Überschwemmungswasser allerdings zunächst in das Erdreich eingesickert und von dort aus in das versicherte Gebäude eingetreten, wurde von den Versicherern das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestritten und die Regulierung abgelehnt.
Dies ist unzutreffend.
Nach den gängigen Versicherungsbedingungen leistet der Gebäudeversicherer im Rahmen einer Elementar-Schadenversicherung Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zerstört oder beschädigt werden. Als Überschwemmung ist dabei eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge zu verstehen.
Vom Elementar-Versicherungsschutz ausgeschlossen ist lediglich das Eindringen von Grundwasser in das versicherte Gebäude.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für eine bedingungsgemäße Beschädigung des Gebäudes oder seiner Gebäudeteile durch Überschwemmung nicht erforderlich, dass das Oberflächenwasser über der Erdoberkante direkt und unmittelbar in das Gebäude hineinläuft. Versicherungsschutz besteht vielmehr auch dann, wenn die Überschwemmung dazu führt, dass das Oberflächenwasser in das das Gebäude umgebende Erdreich einsickert und von dort aus in das Gebäude eindringt und es beschädigt.
Soweit der Versicherer behauptet, der Schaden sei allein durch von unten nach oben aufsteigendes Grundwasser verursacht worden, ist er für diesen Leistungsausschlussgrund beweispflichtig.
Vor diesem Hintergrund sollten sich Betroffene nicht mit einer Leistungsablehnung des Gebäudeversicherers zufriedengeben sondern ihre Ansprüche anhand der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen anwaltlich prüfen lassen.