Unwirksame Verlängerung der Kündigungsfrist in Formular-Arbeitsvertrag

Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach § 622 Abs. 2 BGB in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

 

Tarifvertraglich werden auch längere Kündigungsfristen vereinbart. In vom Arbeitgeber verwandten Formular-Arbeitsverträgen kann die für die Arbeitsvertragsparteien geltende Kündigungsfrist allerdings nicht unbeschränkt ausgeweitet werden, wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 26.10.2017 (6 AZR 158/16) entschied.

 

Im Streitfall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber formularmäßig verwandten Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf 3 Jahre zum Monatsende verlängert. Gleichzeitig wurde eine Erhöhung des monatlichen Bruttogehalts des Arbeitnehmers vereinbart. Das erhöhte Arbeitsentgelt wurde für die Dauer von 3 Jahren festgeschrieben.

 

Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis trotzdem mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Folgemonats. Hiergegen beantragte der Arbeitgeber die arbeitsgerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum Ablauf der Mindestkündigungsfrist von 3 Jahren endet.

 

Sowohl Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht hielten die in der Formular-Zusatzvereinbarung enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist für unzulässig, da sie zu einer unangemessenen Beschränkung der in Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers führt. Der Nachteil des Arbeitnehmers, für einen Zeitraum von 3 Jahren keinen Wechsel der Arbeitsstelle vornehmen zu dürfen, werde nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung ausgeglichen.

 

Die vom Arbeitnehmer erklärte Kündigung ist daher fristgerecht und wirksam.

 

Bei der Vereinbarung arbeitsvertraglicher Kündigungsfristen ist zudem zu beachten, dass nach § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vorgesehen werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

Beim Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsvertrages empfiehlt sich daher stets eine sorgfältige Prüfung.