Nach § 8 SGB VII sind in der gesetzlichen Unfallversicherung neben den klassischen Arbeitsunfällen auch Unfälle versichert, die sich auf dem unmittelbaren Weg zur versicherten Arbeitstätigkeit oder von dort zurück nach Hause ereignen.
Reine Vorbereitungshandlungen vor dem Antritt des versicherten Arbeitsweges sind hingegen nur dann versichert, wenn eine rechtliche Pflicht zur Vornahme der betreffenden Vorbereitungshandlung bestand oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich war, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen.
In einem kürzlich vom Bundessozialgericht entschiedenen Streitfall prüfte ein Arbeitnehmer die Glätte der Fahrbahn, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fahren wollte. Auf dem Rückweg zu dem auf seinem Grundstück geparkten Pkw stürzte der Arbeitnehmer an der Bordsteinkante und zog sich eine Verletzung des rechten Arms zu.
Das Bundessozialgericht bewertete die Glätte-Prüfung der Fahrbahn zwar als sinnvolle Maßnahme. Diese Prüfung sei jedoch weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch in sonstiger Weise unumgänglich gewesen, um die Fahrt zur Arbeitsstätte mit dem Pkw antreten zu können.
Eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Prüfung der Fahrbahnglätte vor Fahrtantritt bestand nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht.
Der Sturz des Arbeitnehmers ist daher kein versicherter Wegeunfall.
Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt zu seiner Arbeitsstätte aufgrund von Straßenglätte mit seinem Fahrzeug verunfallt wäre und sich hierbei verletzt hätte.
Ferner besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch dann, wenn Arbeitnehmer auf den unmittelbaren Arbeits- oder Heimweg zu Fuß auf glatten Wegen stürzen und sich verletzen.
Bei der rechtlichen Prüfung, ob ein versicherter Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt, sind daher immer die konkreten Umstände des betreffenden Einzelfalls sorgfältig zu prüfen.