In etlichen Berufen fallen regelmäßige Bereitschaftsdienste an. Dies gilt zum Beispiel für Ärzte, Apotheker, Rettungsassistenten oder Feuerwehrleute.
Hierbei besteht häufig Streit über die Vergütungspflicht und die Vergütungshöhe von Bereitschaftszeiten.
Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (C – 518/15) die Voraussetzungen für die Zuordnung von Bereitschaftsdiensten zu vergütungspflichtiger Arbeitszeit oder vergütungsfreier Ruhezeit benannt.
Danach ist ein Bereitschaftsdienst als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen, wenn der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes persönlich am Arbeitsplatz anwesend sein und sich für etwaige Arbeitstätigkeiten während des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung halten muss.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes lediglich in Rufbereitschaft befinden muss. Hierbei ist lediglich seine ständige Erreichbarkeit, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich.
Da der Arbeitnehmer in dieser Konstellation grundsätzlich frei über seine Zeit verfügen und seinen Aufenthaltsort selbständig bestimmen kann, ist die bloße Rufbereitschaft nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen. Vergütungspflichtig sind in diesem Fall lediglich innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Arbeitstätigkeiten.
Ausnahmsweise kann jedoch auch die Rufbereitschaft vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen. Dies gilt etwa dann, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, während der Rufbereitschaft auf Anforderung des Arbeitgebers innerhalb kürzester Zeit am Arbeitsplatz oder einem sonstigen vom Arbeitgeber für den Arbeitseinsatz bestimmten Ort zu erscheinen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nämlich die Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit während des Bereitschaftsdienstes innerhalb kürzester Zeit an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort gewährleisten, was es ihm praktisch unmöglich macht, anderen Tätigkeiten oder gar Freizeitaktivitäten während der Rufbereitschaft nachzugehen. Der Arbeitgeber ist dann genauso stark eingebunden, als wenn er den Bereitschaftsdienst an seinem Arbeitsplatz absolvieren würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten allerdings nicht mit dem üblichen vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Lohn abgegolten werden wie „aktive“ Arbeitstätigkeiten während der normalen Arbeitszeit. Die Vorschriften des Mindestlohngesetzes müssen allerdings auch für vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten ohne aktive Arbeitstätigkeiten eingehalten werden.