Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich über die Wirksamkeit der Kündigung einer Schwangeren zu entscheiden.
Der Arbeitgeber hatte das mit der Arbeitnehmerin erst wenige Wochen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich mit Kündigungsschreiben vom 06.11.2020 gekündigt.
Die Arbeitnehmerin ließ daraufhin über den von ihr beauftragten Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, in der sie zunächst unter anderem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates bestritt.
Mit einem weiteren, ca. drei Wochen später beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz wurde zusätzlich mitgeteilt, dass die Arbeitnehmerin in der sechsten Woche schwanger sei, und eine Schwangerschaftsbestätigung der Frauenärztin beigefügt. Parallel hierzu wurde der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert. Die Arbeitnehmerin gab hierzu an, erst am 26.11.2020 aufgrund der Mitteilung ihrer Frauenärztin von der Schwangerschaft erfahren zu haben.
Der voraussichtliche Geburtstermin wurde durch die Frauenärztin der Arbeitnehmerin mit dem 05.08.2021 angegeben.
Nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Zweiwochenfrist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied in der Berufungsinstanz, dass die Kündigung noch vor Beginn der Schwangerschaft erfolgt und damit wirksam sei. Das Landesarbeitsgericht ging hierbei von einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen (zurückgerechnet vom voraussichtlichen Entbindungstermin) aus.
Demgegenüber nimmt das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 11/22) den Beginn der Schwangerschaft und damit den Beginn des Kündigungsverbotes nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG schon 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und damit bereits 14 Tage eher als das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts befand sich die Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung bereits in der Schwangerschaft.
Zur endgültigen Entscheidung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung muss das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg allerdings noch prüfen, ob die verspätete Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Zweiwochenfrist von der Arbeitnehmerin zu vertreten ist oder entschuldigt werden kann.
Bei Kündigung während einer Schwangerschaft ist daher neben der fristgerechten Erhebung der Kündigungsschutzklage auch die unverzügliche Information des Arbeitgebers über die bestehende Schwangerschaft nach Kenntniserlangung von der Schwangerschaft erforderlich.