Kein Widerrufsrecht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Wohnzimmer des Arbeitnehmers

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Grundsätzlich steht Verbrauchern beim Abschluss sogenannter Haustürgeschäfte ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher sollen hierdurch vor Überrumpelung durch unangemeldet vor der Tür stehende Vertreter geschützt werden.   Dies gilt jedoch nicht für den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages in der Wohnung des Arbeitnehmers, wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az. 6 AZR 75/18) feststellt.   Im Streitfall hatte eine Reinigungskraft in ihrer eigenen Wohnung mit dem Lebensgefährten ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah.   Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Verbraucherschutzregeln für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge vorliegend nicht anwendbar. Zwar seien auch Arbeitnehmer Verbraucher. Nach dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers seien arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge jedoch nicht von diesen Verbraucherschutzregeln erfasst.   Danach steht der Arbeitnehmerin kein Widerrufsrecht zu.  …
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