Diskriminierung im Bewerbungsverfahren – Ansprüche des Bewerbers

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Nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig.   Im Arbeitsleben gilt dies nicht nur für bereits geschlossene Arbeitsverhältnisse sondern bereits für das Bewerbungsverfahren.   Bewerber haben daher einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zum Bewerbungsverfahren. Eine Benachteiligung aus den oben genannten Gründen kann daher zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen des Bewerbers führen.   Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den benachteiligten Bewerber tatsächlich einzustellen. Dem Bewerber können jedoch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber für Einkommenseinbußen (z.B. in Höhe des bei dem Arbeitgeber erzielbaren Arbeitsentgeltes oder einer Einkommensdifferenz bei aufgrund der Bewerbungsabsage angenommener schlechter bezahlter Arbeitstätigkeit) zustehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Bewerber beweisen kann, dass der Arbeitgeber ihn…
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