Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bei Pöbeleien in privater Chat-Gruppe

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Auch in privaten Chat-Gruppen besteht kein uneingeschränkter Vertraulichkeitsschutz. Diese Erfahrung musste ein Arbeitnehmer machen, der in einer privaten Chat-Gruppe in menschenverachtender Weise pöbelte. Der Arbeitnehmer unterhielt seit 2014 eine Chat-Gruppe mit 5 anderen Arbeitnehmern sowie einem Ende 2020 hinzu gekommenen ehemaligen Arbeitskollegen. Unter den Chat-Mitgliedern befanden sich 2 miteinander verwandte Personen. Sämtliche Mitglieder der Chat-Gruppe waren langjährig miteinander befreundet. Der betroffene Arbeitnehmer äußerte sich in der Chat-Gruppe allerdings nicht nur zu rein privaten Themen sondern auch beleidigend, rassistisch, sexistisch und zur Gewalt aufstachelnd über Vorgesetzte und andere Arbeitskollegen. Nachdem die Arbeitgeberin hiervon zufällig erfuhr, kündigte sie dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Das Arbeitsgericht Hannover sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gingen von einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung des Arbeitnehmers aus und gaben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in…
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Unwirksamkeit einer Retour-Kündigung des Arbeitgebers nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers

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Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern nach deren Eigenkündigung nur im Ausnahmefall durch eine eigene Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt kündigen. Dies entschied kürzlich das Arbeitsgericht Siegburg (Aktenzeichen: 3 Ca 500/19). In dem Rechtsstreit hatte ein als Leiter eines dreiköpfigen Teams „steuerungstechnische Hardwareplanung" beschäftigter Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019 gekündigt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 31.01.2019 bereits zum 28.02.2019. Zur Begründung berief sich der Arbeitgeber darauf, dass die vom Arbeitnehmer eingenommene Arbeitsstelle schwer zu besetzen sei und der Arbeitnehmer durch seine eigene Kündigung seinen Willen zur Abkehr vom Arbeitsverhältnis demonstriert habe. Er müsse bereits vor Ablauf der in der Eigenkündigung des Arbeitnehmers enthaltenen Kündigungsfrist dessen Stelle mit einer anderen Mitarbeiterin besetzen. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Zwar könne der…
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Kündigung von Schwangeren oder von Schwerbehinderten

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Schwangere sowie schwerbehinderte Menschen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz unzulässig. Die Kündigung von schwerbehinderten Menschen bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Häufig weiß der Arbeitgeber allerdings nichts von der Schwangerschaft oder von einer bestehenden Schwerbehinderung. In diesen Fällen wird daher weder die Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde für die Kündigung der Schwangeren noch die Zustimmung des Integrationsamtes für die Kündigung des schwerbehinderten Menschen eingeholt. In diesen Fällen reicht es grundsätzlich nicht aus, den Arbeitgeber nachträglich über die Schwangerschaft bzw. über die bestehende Schwerbehinderung zu informieren. Erforderlich ist vielmehr die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 3-wöchigen Klagefrist. Im Rahmen der…
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