Unwirksamkeit einer Retour-Kündigung des Arbeitgebers nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern nach deren Eigenkündigung nur im Ausnahmefall durch eine eigene Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt kündigen. Dies entschied kürzlich das Arbeitsgericht Siegburg (Aktenzeichen: 3 Ca 500/19). In dem Rechtsstreit hatte ein als Leiter eines dreiköpfigen Teams „steuerungstechnische Hardwareplanung" beschäftigter Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019 gekündigt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 31.01.2019 bereits zum 28.02.2019. Zur Begründung berief sich der Arbeitgeber darauf, dass die vom Arbeitnehmer eingenommene Arbeitsstelle schwer zu besetzen sei und der Arbeitnehmer durch seine eigene Kündigung seinen Willen zur Abkehr vom Arbeitsverhältnis demonstriert habe. Er müsse bereits vor Ablauf der in der Eigenkündigung des Arbeitnehmers enthaltenen Kündigungsfrist dessen Stelle mit einer anderen Mitarbeiterin besetzen. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Zwar könne der…