Kündigung durch den Arbeitgeber: Gehaltsfortzahlung im laufenden Kündigungsschutzprozess sichern

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Wird das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gekündigt, ist zunächst die formelle Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen. Die Kündigung muss im Original von der kündigenden Person unterschrieben sein. Die kündigende Person muss formal zur Kündigung berechtigt sein. Wird die Kündigung daher nicht vom Arbeitgeber selbst oder einem gesetzlich zur Vertretung berechtigten Organ (Vorstand, Geschäftsführer oder Prokurist) ausgesprochen, muss die kündigende Person wirksam zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt sein. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor dem Ausspruch der Kündigung angehört werden. Ohne die Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung unwirksam. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate und sind im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, kann eine ordentliche Kündigung nur auf ein nicht vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers, in seiner Person liegende Gründe (z.B. lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit mit negativer Heilungsprognose)…
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