Befristete Arbeitsverträge – Welche Änderungen sind geplant?
Ca. 8 Prozent aller Arbeitnehmer arbeiten in befristeten Arbeitsverhältnissen. Hiervon sind vor allem Berufsanfänger sowie wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten überdurchschnittlich betroffen. Gegenwärtig ist die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages ohne einen im Gesetz genannten rechtfertigenden Grund (sogenannte sachgrundlose Befristung) bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. In diesem Zeitraum darf der befristete (erste) Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden. Für Start-Ups gilt eine vierjährige Gesamtdauer mit mehr Verlängerungsmöglichkeiten. Für Befristungen mit einem gesetzlichen Rechtfertigungsgrund, z.B. bei nur vorübergehendem betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung, in Vertretungsfällen oder zur Erprobung, gilt die zweijährige Höchstgrenze nicht. Die Große Koalition möchte die bestehenden Möglichkeiten der Befristung einschränken. Die sachgrundlose Befristung soll nur noch für maximal 18 Monate zulässig sein. Ein befristeter Arbeitsvertrag soll ohne Sachgrund nur noch einmal statt bis zu dreimal verlängert werden…
