Kirchliche Arbeitgeber: Ist Ablehnung konfessionsloser Bewerber zulässig?

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Im November 2012 schrieb das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. eine befristete Referentenstelle aus. Für die Erstellung des Parallelberichts zum internationalen Übereinkommen der vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollten unter anderem der Parallelbericht zum deutschen Staatenbericht sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge erarbeitet, die Diakonie Deutschland projektbezogen nach außen hin vertreten und in betreffenden Gremien mitgearbeitet werden.   In der Stellenausschreibung wurde ausdrücklich die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Bewerber sollten ihre Konfession im Lebenslauf angeben.   Eine konfessionslose Bewerberin, die nach einer ersten Bewerbungssichtung noch im Auswahlverfahren verblieben war, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.   Die Bewerberin nahm an, dass sie wegen ihrer…
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Diskriminierung im Bewerbungsverfahren – Ansprüche des Bewerbers

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Nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig.   Im Arbeitsleben gilt dies nicht nur für bereits geschlossene Arbeitsverhältnisse sondern bereits für das Bewerbungsverfahren.   Bewerber haben daher einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zum Bewerbungsverfahren. Eine Benachteiligung aus den oben genannten Gründen kann daher zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen des Bewerbers führen.   Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den benachteiligten Bewerber tatsächlich einzustellen. Dem Bewerber können jedoch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber für Einkommenseinbußen (z.B. in Höhe des bei dem Arbeitgeber erzielbaren Arbeitsentgeltes oder einer Einkommensdifferenz bei aufgrund der Bewerbungsabsage angenommener schlechter bezahlter Arbeitstätigkeit) zustehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Bewerber beweisen kann, dass der Arbeitgeber ihn…
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