Sturz auf Fluggastbrücke – Airline haftet
Nach Artikel 17 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder verletzt wird. Die Haftung besteht jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. Das Ein- oder Aussteigen erfolgt regelmäßig über eine Flugzeugtreppe oder eine Fluggastbrücke. In einem vom Bundesgerichtshof am 21.11.2017 (Az.: X ZR 30/15) entschiedenen Rechtsstreit war ein Passagier beim Einsteigen zu einem Flug von Düsseldorf nach Hamburg auf der Fluggastbrücke ausgerutscht und zog sich bei dem Sturz eine Patella-Fraktur zu. Als Ursache für den Unfall hatte der Passagier eine durch Kondenswasser gebildete feuchte Stelle auf der…