Ende der Radarkontrollen? Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs
Bei der Kontrolle von Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr werden häufig Laser- bzw. Radar-Messgeräte eingesetzt, z.B. Traffistar S 350 oder PoliscanSpeed. Diese gelten nach bisheriger Rechtsprechung als sogenannte standardisierte Messverfahren. Die Gerichte setzen daher regelmäßig bei gültiger Eichung dieser Messeinrichtungen eine ordnungsgemäße Messung voraus. Den betroffenen Autofahrern nützt dann die allgemeine Berufung auf etwaige Messfehler nichts. Die Gerichte sind meist erst zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsmäßigkeit der Messung bereit, wenn im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Solche Anhaltspunkte können die betroffenen Autofahrer häufig jedoch nicht vorbringen, da die hierfür erforderlichen Roh-Messdaten bei den meisten dieser Messeinrichtungen nicht gespeichert werden. Die Bußgeldbescheide basieren in diesen Fällen auf zugrunde gelegten Roh-Messdaten, deren Ordnungsmäßigkeit und Unverfälschtheit tatsächlich nachträglich nicht mehr gerichtlich überprüft werden kann. Im Falle eines Berufskraftfahrers, dem eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung…