Sturz aus dem eigenen Fenster kann versicherter Arbeitsunfall sein
Arbeitnehmer sind auf ihrem direkten Weg von zuhause zur Arbeit oder zurück nachhause in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Hierbei beginnt der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Wohnungs- bzw. Haustür. Auf dem Rückweg endet der gesetzliche Versicherungsschutz mit dem Betreten der eigenen Wohnung. In einem vor dem Bundessozialgericht geführten Rechtsstreit wollte ein gesetzlich versicherter Fahrzeuglackierer einen wichtigen beruflichen Termin wahrnehmen. Als er seine Wohnungstür im Dachgeschoss von innen aufschließen wollte, brach ihm jedoch der Wohnungsschlüssel ab, sodass er die Wohnung nicht durch die Wohnungstür und das Treppenhaus verlassen konnte. Der Lackierer kletterte deshalb durch ein Fenster auf ein Vordach, um von dort auf sie Straße zu gelangen. Hierbei stürzte er und zog sich eine langwierige Verletzung des rechten Unterschenkels zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte Zahlungen…